Satzung
des Montessori Günzburg e.V.
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Präambel
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§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Montessori Günzburg e. V.“. 2. Er hat seinen Sitz in Günzburg / Donau. 3. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen eingetragen werden. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere die Förderung und Verwirklichung der Montessori-Pädagogik in vorschulischen und schulischen Einrichtungen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 1. Gründung und Betrieb von vorschulischen und schulischen Einrichtungen sowie anderen pädagogischen Einrichtungen. 2. Information über Möglichkeiten des Unterrichts, der Erziehung und Bildung nach den Prinzipien der Montessori-Pädagogik. 3. Die Förderung und Durchführung von Aus-, Weiterbildungs- und Begegnungsmöglichkeiten für Mitglieder, Eltern, Mitarbeiter und Interessierte. 4. Hilfe bei der praktischen Durchsetzung und Weiterentwicklung der Montessori-Pädagogik.
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§ 3 Mitglieder
1. Der Verein setzt sich aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern zusammen. 2. Mitglieder des Vereins können alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen werden. 3. Ordentliche Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten. Für Elternpaare besteht die Möglichkeit einer Familienmitgliedschaft. Ein Vollmitglied kann, soweit es seine Rechte nicht selbst wahrnimmt, deren Ausübung einzelfallbezogen mit schriftlicher Vollmacht einem anderen Vereinsmitglied übertragen. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig übernehmen. 4. Fördernde Mitglieder sind solche Mitglieder, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung von Beiträgen unterstützen, ohne die gesetzlichen und satzungsgemäßen Rechte der ordentlichen Mitglieder zu haben. |
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§ 4 Aufnahme in den Verein und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat der Vorstand dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid braucht keine Begründung für die Ablehnung des Antrages zu enthalten. 2. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin der Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. 3. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Jahresbeitrag ist voll zu entrichten. b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Dieser ist sofort wirksam und darf nur von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Das Mitglied ist vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung zu hören. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied erheblich gegen den Vereinszweck und die Interessen des Vereins verstößt sowie in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Bestimmungen des Vereins und den Anordnungen der Organe des Vereins schuldig gemacht hat, insbesondere das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit gröblich geschädigt hat. Ein weiterer wichtiger Grund ist z.B. gegeben, wenn eine Mitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Ziele der Montessori-Pädagogik oder der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung widersprechen, besteht. c) Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als drei Monate im Rückstand sind oder sonst ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch einen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. d) durch den Tod des Mitgliedes bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit.
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§ 5 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 2. Die Höhe des Beitrages, entsprechend der jeweiligen Mitgliedschaft, sowie dessen Fälligkeit werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt, welche der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. 3. Während des laufenden Beitragsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. 4. Für die Benutzung der Einrichtungen des Vereins, des Montessori-Kinderhauses und der Montessori-Schule, erhebt der Verein Gebühren, insbesondere einen Kinderhausbeitrag und Schulgeld. Die Höhe dieser Gebühren ist in einer Gebührenordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Für Härtefälle können in der jeweiligen Gebührenordnung entsprechende Ermäßigungen der Gebühren geregelt sein. |
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§ 6 Organe
Die Organe des Vereines sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. ein oder mehrere besondere Vertreter nach § 30 BGB 4. durch den Vorstand einberufene Beiräte 5. der Rechnungsprüfer bzw. die Rechnungsprüferin. |
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§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden. Darüber hinaus sind ihr folgende Aufgaben ausdrücklich vorbehalten: a) Beschlussfassung über Richtlinien und verbindliche Weisungen für die Arbeit des Vorstandes b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes c) Wahl des Rechnungsprüfers bzw. der Rechnungsprüferin d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Jahresabrechnung e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages f) Entlastung des Vorstandes ‚ g) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge h) Entscheidung über Einsprüche von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes i) Entscheidung über Satzungsänderungen j) Entscheidung über die Auflösung des Vereines k) Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung. 3. Der Vorstand hat jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann abgehalten werden, wenn der Vorstand dies beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn dies von der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes, oder von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. 4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ist spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin abzusenden. Liegen Anträge von Mitgliedern zu diesem Zeitpunkt schon vor, so sind sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzusenden. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung verkürzt sich diese Frist auf eine Woche. Die Einberufung erfolgt in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) an die letzte dem Verein in Textform mitgeteilte Adresse. Als Ladungsadresse gilt auch eine elektronische Adresse, z.B. E-Mail-Adresse. Den Tagungsort bestimmt der Vorstand. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit des Versammlungsleiters, so muss ein anderer Versammlungsleiter bzw. bei Wahlen ein Wahlleiter gewählt werden. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so leitet zunächst das dem Lebensalter nach älteste Vereinsmitglied die Versammlung, die dann mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter wählt. 6. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Die Tagesordnungspunkte, die nachträglich auf die Tagesordnung kommen, können NUR diskutiert werden. Eine Abstimmung hierüber ist nicht möglich, außer es sind alle Mitglieder anwesend. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 7. Die Tagesordnung einer jeden ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a) Eröffnung durch den Versammlungsleiter b) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung c) Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder d) Genehmigung der Tagesordnung e) Genehmigung der Niederschrift, über die letzte Mitgliederversammlung f) Bericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr g) Bericht des Schatzmeisters h) Entlastung des Vorstands i) Durch die Satzung vorgeschriebene Wahlen bzw. Nachwahlen 8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter, seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern. 9. Über die Mitgliederversammlung sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer, ist dieser verhindert, so wählt die Versammlung einen Schriftführer für diese Mitgliederversammlung. 10. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 11. Jedes ordentliche Mitglied, egal ob es sich hierbei um eine natürliche oder juristische Person handelt, hat eine Stimme. 12. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 13. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. 14. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 aller erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. |
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§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen die vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von den stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schriftführer, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 3. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per Fax, per Email oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Beschlussfassung hat in einer Sitzung stattzufinden, wenn ein Vorstandsmitglied eine Beratung über den Beschlussgegenstand verlangt. 4. In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in einem Protokoll einzutragen und vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Leiters, evtl. Entschuldigungen, die Gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse. Schriftliche Zustimmungen zu einem Beschluss sind in der Anlage zum Protokoll zu verwahren. Fernmündliche Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Vorstandssitzung auf-zunehmen. 5. Die jeweilige Leitung einer Vereinseinrichtung (z.B. Schulleitung) kann zu Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden; umgekehrt kann diese eine Sitzung des Vorstandes verlangen, an welcher sie teilnahmeberechtigt ist und welche innerhalb von zwei Wochen durchzuführen ist. Der Leiter hat das Thema der Vorstandssitzung mit dem Verlangen auf Hinzuziehung gegenüber dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Auch dem betroffenen Leiter ist mit Einladung zur Vorstandssitzung das Thema derselben schriftlich bekannt zu geben. Dem Leiter steht ein Auskunfts- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht zu.
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§ 10 Haftung
1. Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder (z. B. Vorstände, Ausschussmitglieder, und Mitglieder des Elternbeirats) haften dem Verein nicht für (einfach) fahrlässiges Handeln aus oder im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten. 2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die im Rahmen des Vereinsbetriebes und bei Vereinsveranstaltungen entstehen, soweit diese Risiken nicht durch die Versicherungsverträge gedeckt sind. 3. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins. |
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§ 11 Besondere Vertreter nach § 30 BGB
1. Der Vorstand kann einen oder mehrere besondere Vertreter nach § 30 BGB für folgende Aufgaben bestellen: – Führung der Geschäfte der Montessori-Schule des Vereins, einschließlich aller diesbezüglichen personellen, finanziellen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten. – Führung der Geschäfte einer vorschulischen und/oder anderweitig außerschulischen Einrichtung des Vereins, einschließlich aller diesbezüglichen personellen, finanziellen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten. 2. Eine besondere Vertretung in diesem Sinne ist mit einem Anstellungsverhältnis beim Verein in Vollzeit oder Teilzeit zu verbinden. |
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§ 12 Arbeitskreise
1. Die Arbeitskreise bilden sich: – nach der Notwendigkeit der anfallenden Arbeiten. – Nach Interessen und Bedürfnissen des Vereins. 2. Die Arbeitskreise sind offen für alle Vereinsmitglieder, alle interessierten Eltern und alle Beschäftigten der Einrichtungen. 3. Jeder Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte den AK-Leiter Diese Person muss Mitglied des Vereins sein. 4. Die Arbeitskreise führen für Ihren Aufgabenbereich einen Arbeitsplan. 5. Die Arbeitskreise sind den Vorständen und Projektleitern der jeweiligen Geschäftsfelder unterstellt.
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§ 13 Rechnungsprüfer/in
Die Mitgliederversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen zu bestellen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen. Sie werden jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt.
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§ 14 Vorsitz in den Organen
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die erste Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Den Vorsitz im Vorstand führt der/die erste Vorsitzende, im Verhinderungsfalle eine/r der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
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§ 15 Grundsatz der Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliederbeiträge und Spenden sind bei der Auflösung des Vereines nicht zu erstatten.
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§ 16 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Änderung dieser Satzung sind mit schriftlicher Begründung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat sowohl diese als auch eventuelle eigene Anträge auf Satzungsänderung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. 2. Der Vorstand ist berechtigt, solche Änderungen der Satzung vorzunehmen, die gegebenenfalls von dem Registergericht für die Eintragung in das Vereinsregister oder von dem zuständigen Finanzamt für die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit dieses Vereines verlangt werden.
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§ 17 Datenschutzerklärung
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 2. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. 3. Als Mitglied im Montessori Landesverband oder anderen, dem Vereinszweck entsprechenden Vereinen oder Verbänden, ist der Verein verpflichtet einzelne an diese zu melden. Übermittelt werden dabei Name und Kontaktdaten (Telefon, Fax, eMail); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. 4. Der Verein informiert die Tagespresse, auf Aushängen und elektronischen Datenträgern über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. 5. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. 6. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Finanzverwaltung betreffend, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. |
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§ 18 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Über einen Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn der Antrag in der Tagesordnung enthalten und diese Tagesordnung den Mitgliedern unter Einhaltung der zweiwöchigen Einladungsfrist vorher zugeleitet worden ist. Sofern die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von vierzehn Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederver-sammlung kann sodann die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines einem anderen gemeinnützigen Verein zu, der es im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.
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§ 19 Abschlußsatz
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04.04.2017 beschlossen; sie wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Gleichzeitig tritt die Satzung des Montessori-Verein Günzburg e.V. vom 8.5.1990 i.d.F. vom 19.06.1997 außer Kraft.
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